Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

Artikel 1

Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden: „Lieferbedingungen“) gelten für unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und von uns durchgeführte Arbeiten unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen. Unsere Lieferbedingungen prävalieren die vom Abnehmer.
  2. Vollständige oder teilweise Abweichungen von diesen Lieferbedingungen sind nur gültig, sofern die Vertragspartner sie vereinbart haben und wir sie schriftlich bestätigt haben. Sie gelten sodann ausschließlich für die Transaktion, für die die Abweichungen vereinbart wurden.
  3. Mitteilungen, Preise, Zahlenangaben und Zeichnungen in Veröffentlichungen, Druckerzeugnissen und Ähnlichem binden uns nicht.
  4. Im Falle von Widersprüchen zwischen den vertraglichen Bestimmungen und dem Wortlaut dieser Lieferbedingungen genießen die vertraglichen Bestimmungen Vorrang.
  5. Sollte eine vertragliche Bestimmung nicht mit zwingendem Recht vereinbar und daher ungültig oder unverbindlich sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner verständigen sich einvernehmlich über eine andere Bestimmung, die die ungültige und unverbindliche Bestimmung ersetzt, die ihrerseits gültig und verbindlich ist und deren Rechtswirkung unter Mitberücksichtigung des Wesens und des Inhalts des Vertrags der Rechtswirkung der ungültigen und unverbindlichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Artikel 2

Vertrag (und Zustandekommen eines Vertrags)

  1. Mündlich erteilte Aufträge, mündliche Absprachen, Zusagen, Angebote, Angaben und Ähnliches sowie ihre Änderungen binden uns nur, sofern wir sie schriftlich bestätigt haben. Jedes Angebot ist als ein Ganzes zu betrachten.
  2. Unsere Offerten und schriftlichen Angebote sind sechs Monate gültig und völlig freibleibend.
  3. Etwaige Versehen, Druck- oder Schreibfehler dürfen wir jederzeit korrigieren.
  4. Der Vertrag kommt zustande, sobald unser Abnehmer bzw. unser Auftraggeber (im Folgenden: „Abnehmer“) die von uns unterbreitete Offerte oder das von uns unterbreitete Angebot schriftlich angenommen hat beziehungsweise sobald wir mit den Arbeiten begonnen haben. Wenn der Abnehmer im Rahmen der Angebotsannahme irgendeinen Vorbehalt hinsichtlich der Offerte oder des Angebots geltend macht oder irgendeine Änderung darin vornimmt, so kommt der Vertrag erst zustande, wenn wir dem Abnehmer bzw. dem Auftraggeber schriftlich unser ausdrückliches Einverständnis damit mitgeteilt haben.
  5. Wenn der Abnehmer uns schriftlich einen Auftrag erteilt bzw. schriftlich eine Bestellung bei uns aufgibt, dem/der keine Offerte und kein Angebot unsererseits vorausgegangen ist, sind wir erst zur auftrags- bzw.
    bestellungsgemäßen Durchführung bzw. Lieferung verpflichtet, nachdem wir den betreffenden Auftrag bzw. die betreffende Bestellung schriftlich bestätigt haben.
  6. Der Abnehmer erkennt an und akzeptiert, dass Änderungen (des Inhalts) des Vertrags (beispielsweise Änderungen des Umfangs, der Arbeits- oder der Herangehensweise) die vereinbarten Preise und Planungen beeinflussen können. Falls eine Änderung (des Inhalts) des Vertrags auf Wünsche oder Handlungen des Abnehmers oder auf andere vom Abnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, können wir die gegebenenfalls dadurch entstandenen Kosten als ergänzenden oder gesonderten Vertrag in Rechnung stellen.
  7. Wir sind nicht verpflichtet, die Aufträge und/oder Informationen, Mitteilungen, Berechnungen u. Ä. des Abnehmers auf ihre Korrektheit zu prüfen. Der Abnehmer garantiert, dass die Informationen usw., die er uns bereitgestellt hat, korrekt und vollständig sind. Mängel an den von uns gelieferten Sachen, Einzelteilen, Stoffen, Empfehlungen usw. (im Folgenden: „Produkte“), die auf fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen usw. des Abnehmers zurückzuführen sind, können uns nicht entgegengehalten werden. Der Abnehmer haftet für Schäden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Informationen usw., die der Abnehmer uns erteilt hat, fehlerhaft oder unvollständig sind. Unsere Informationen und/oder Beratungen spiegeln den aktuellen Stand der Technik und Erfahrung. Da wir keinen Einfluss auf die Verwendungsart der Produkte und auf die Bedingungen haben, unter denen sie eingesetzt werden, ist vor dem Einsatz der Produkte unbedingt die Durchführung von Tests erforderlich, um sicherzustellen, dass die Produkte im Hinblick

 

Artikel 3

Preise und Zahlungsweise

  1. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich MwSt.
  2. Vereinbarte Preise sind verbindlich. Wir haben allerdings das Recht, die vereinbarten Preise bei einem etwaigem, sich nach Vertragsschluss ergebenden Anstieg der Arbeitskosten, der Strom- und Brennstoffkosten, der Preise unserer Zulieferer sowie der Tarife der Einfuhrzölle und/oder anderer Steuerabgaben, Transportkosten, Versicherungsbeiträge, sonstiger Kosten und Änderungen der von der niederländischen Zentralbank (Nederlandsche Bank) für ausländische Währungen festgesetzten Wechselkurse, die mit der Lieferung in Zusammenhang stehen, verhältnisgleich zu erhöhen.
  3. Wenn wir die Arbeiten auf der Grundlage der geleisteten Stunden, verarbeiteten Materialien und zusätzlichen Kosten angenommen haben, so wird der Preis anhand der in unserer Buchhaltung verzeichneten Angaben zu den diesbezüglichen Stunden, Mengen, Kosten und Preisen festgesetzt.
  4. Sofern nichts anderes angegeben oder vereinbart wurde, beziehen sich unsere Preise auf Lieferung CIP (gemäß Incoterms 2010) innerhalb der Benelux-Union und auf Lieferung FCA (gemäß Incoterms 2010) außerhalb der Benelux-Union.
  5. Zahlungen haben innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Falls eine Ratenzahlung vereinbart worden ist, so ist die betreffende Rate jeweils innerhalb der dafür vereinbarten Frist zu zahlen. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich um Fälligkeitsfristen, durch die der Abnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung sofort in Verzug ist.
  6. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung hat der Abnehmer ab dem Datum, an dem der Verzug eintritt, für die geschuldete Summe Zinsen in Höhe von 2 % je Monat zu zahlen. Ein Teil eines Monats gilt dabei als ganzer Monat. Wir haben sodann das Recht, die Erbringung unserer vertraglichen Leistungen auszusetzen, den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt wurde, aufzulösen und Schadenersatz zu verlangen.
  7. Sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die uns infolge der Nichterfüllung der (Zahlungs-)Verpflichtungen seitens des Abnehmers entstehen, trägt der Abnehmer. Sofern und sobald wir die Forderung zur Betreibung aus der Hand geben, hat der Abnehmer uns neben dem geschuldeten Rechnungsbetrag und den Zinsen einen Betrag in Höhe von 15 % des geschuldeten Betrags (Rechnungsbetrag + Zinsen) zu entrichten.
  8. Die Zahlungen des Abnehmers an uns werden zunächst von den uns zu zahlenden Zinsen und Kosten abgezogen und danach jeweils von unserer ältesten noch ausstehenden Rechnung.
  9. Sofern wir uns dazu veranlasst sehen, sind wir jederzeit berechtigt, eine Barzahlung, eine Vorauszahlung, Sicherheiten oder irgendeine, uns zufriedenstellende Garantie für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu verlangen.
  10. Gesondert in Rechnung gestellte Verpackung wird im Tausch gegen das erhobene Pfandgeld nur zurückgenommen, sofern sie innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung in unbeschädigtem Zustand zurückgebracht wird.
  11. Der Abnehmer hat nicht das Recht, irgendeine Forderung, auf die er gegebenenfalls Anspruch erhebt, mit dem von ihm zu zahlenden Betrag zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus irgendeinem Grund auszusetzen.
  12. Die mit der Zahlung zusammenhängenden Kosten insbesondere der Bereitstellung einer Sicherheit trägt der Abnehmer.

 

Artikel 4

Lieferzeiten

  1. Wir bemühen uns darum, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Die angegebenen Lieferfristen verstehen sich allerdings nicht als endgültige Fristen. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung hat der Abnehmer uns schriftlich in Verzug zu setzen und uns eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung zu setzen. Im Falle einer nicht von uns zu vertretenden Verzögerung wird die Lieferzeit, sofern erforderlich, verlängert.
  2. Falls wir mit der rechtzeigen Lieferung in Verzug sind, hat der Abnehmer das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dass wir in irgendeiner Weise für die daraus entstandenen Schäden haften.
  3. Wir haften nicht für Schäden jedweder Art, einschließlich Folgeschäden, die durch Lieferverzögerungen entstehen.

 

Artikel 5

Ablieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung DDP (gemäß Incoterms 2010).
  2. Wir sind jederzeit berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und für den betreffenden Teil die vollständige Zahlung zu verlangen.
  3. Die Lieferung ist vollzogen, nachdem wir mitgeteilt haben, dass die Produkte zum Versand bzw. zur Abholung bereit liegen, unabhängig davon, ob wir den Versand, gegebenenfalls mit einem eigenen Transportmittel, übernommen haben oder nicht.
  4. Falls wir uns zur Lieferung CIP verpflichtet haben, so bedeutet das lediglich, dass der Versand auf unsere Kosten mit dem von uns gewählten Transportmittel an den vereinbarten Ort erfolgt, sofern dieser über befestigte Straßen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
  5. Falls der Abnehmer die Produkte nicht rechtzeitig entgegennimmt, so hat er die Kosten für die Rücksendung und die Lagerung sowie andere, für den Erhalt der Waren notwendigerweise entstehenden Kosten zu tragen.
  6. Wurde die Lieferung unter der Bedingung der vorherigen Prüfung der Produkte vereinbart, so hat die Prüfung oder die Kontrolle der Produkte innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem mitgeteilt wurde, dass die Produkte zur Prüfung bzw. zur Kontrolle bereit liegen. Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt vollzogen, an dem die Produkte vom Abnehmer oder in dessen Namen bedingungslos für gut befunden wurden. Falls die Produkte nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht vom Abnehmer oder in dessen Namen für gut befunden bzw. geprüft wurden, gilt die Lieferung als vollzogen. Bei einer etwaigen Ablehnung bzw. bedingten Annahme der Produkte ist uns eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die festgestellten Mängel behoben werden können.

 

Artikel 6

Gefahrübergang

  1. Mit der gemäß dem vorigen Artikel erfolgten Ablieferung trägt der Abnehmer die Gefahr für den Verlust, die Beschädigung und jedwede weitere Wertminderung der Produkte.
  2. Wir tragen grundsätzlich weder die Gefahr im oben stehenden Sinne für uns zur Reparatur oder anderweitigen Bearbeitung überlassenen oder zur Verfügung gestellten Produkte oder Stoffe noch für von uns reparierte oder anderweitig bearbeitete Produkte und Stoffe.

 

Artikel 7

Höhere Gewalt

  1. Jeder Termin, an dem wir unsere Verpflichtungen erfüllen müssen, wird um den Zeitraum verschoben, den wir unsere Verpflichtungen durch höhere Gewalt nicht erfüllen können.
  2. Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand und jeder Grund verstanden, aufgrund dessen wir die mangelhafte Erfüllung nicht zu vertreten haben und infolge dessen die Erfüllung von uns billigerweise nicht verlangt werden kann. Dazu gehören unter anderem: Feuer, Sabotage, Arbeitsniederlegung, Dienst nach Vorschrift, Aussperrung, Gefahr des Ausbruchs eines Kriegs, Krieg, Notstand, Aufstand, Überschwemmung, Eistreiben, Transportverzögerung, Verzögerung oder Verhinderung durch behördliche Maßnahmen, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung eines oder mehrerer unserer Zulieferer sowie sämtliche sonstigen Umstände und Gründe, die wir nicht verschuldet haben und/oder nicht in unserer Risikosphäre liegen.
  3. Falls wir unsere Verpflichtungen infolge der höheren Gewalt über drei Monate lang nicht erfüllen können, hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag schriftlich vollständig oder teilweise aufzulösen, ohne dass wir zu Schadenersatz verpflichtet sind.

 

Artikel 8

Garantie

  1. Während des nachgenannten Garantiezeitraums garantieren wir die Vertragsmäßigkeit der Produkte mit der Maßgabe, dass folgende Abweichungen ausdrücklich zulässig sind:
    - geringe Abweichungen der Zusammensetzung des Produkts oder der Verpackung, sofern und insoweit dadurch die Brauchbarkeit des Produkts nicht beeinträchtigt wird;
    - technisch zwingende Qualitätsabweichungen;
    - geringe Abweichungen der Liefermenge bis zu 3 % der vereinbarten Menge.
  2. Die Garantiefrist für von uns gelieferte Chemikalien beträgt ein halbes Jahr ab Ablieferung und die für sonstige Produkte ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, auf der Verpackung der Chemikalien und/oder der Produkte ist etwas anderes angegeben.
  3. Falls wir Waren, Einzelteile oder Stoffe geliefert oder verarbeitet haben, die wir von Dritten bezogen haben, so gilt dafür lediglich die gegebenenfalls von diesen Dritten gewährte Garantie.
  4. Kein Garantieanspruch besteht:
    a. in Bezug auf Produkte, wenn wir Einzelteile oder Stoffe verarbeitet haben, die der Abnehmer zur Verfügung gestellt oder ausdrücklich angewiesen hat;
    b. für Arbeiten Dritter, die nicht im Rahmen unseres Auftrags ausgeführt wurden;
    c. wenn wir aufgrund des Vertrags gebrauchte Materialien oder gebrauchte Sachen geliefert oder verarbeitet haben;
    d. bei Mängeln, die vollständig oder teilweise auf irgendeine behördliche Vorschrift über die Art oder die Qualität der verwendeten Materialien und/oder Stoffe zurückzuführen sind;
    e. wenn ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmungen Reparaturen oder Veränderungen an den Produkten vorgenommen wurden;
    f. wenn der Abnehmer die Produkte nicht ordnungsgemäß gelagert, verwendet, behandelt und/oder für einen besonderen, nicht vertraglichen Zweck verwendet hat.
  5. Unsere aus der gewährten Garantie hervorgehende Haftung beschränkt sich nach unserer Wahl auf die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz der mangelhaften Produkte oder auf die Rückgabe des Kaufpreises, ohne Umsatzsteuer, Transportkosten und etwaige weitere Kosten. Der Abnehmer hat nicht das Recht, den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen, sowie keinen Anspruch auf Schadenersatz.

 

Artikel 9

Reklamationen

  1. Sämtliche Reklamationen sind per Einschreiben ausschließlich direkt der Geschäftsführung unseres Unternehmens innerhalb der unten jeweils aufgeführten Fristen anzuzeigen und hinreichend zu beschreiben. Andernfalls erlöschen jegliche Garantieansprüche.
  2. Der Abnehmer hat bei Lieferung anhand des Etiketts/der Etiketten der Produkte zu prüfen, ob die richtigen Sachen geliefert worden sind. Sollte das nicht der Fall sein, hat er uns darüber umgehend zu unterrichten.
  3. Für Reklamationen erkennbarer Mängel am Äußeren der Sendung gilt eine Frist von 10 Tagen ab Datum der Ablieferung. Sie werden nur dann bearbeitet, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Sachen unter Vorbehalt empfangen worden sind. Dieser Nachweis kann lediglich durch einen entsprechenden Vermerk auf der Empfangsbestätigung erbracht werden.
  4. Hat der Abnehmer oder dessen Personal die Produkte bei uns in Empfang genommen, so sind etwaige Reklamationen des Äußeren der Verpackung und/oder der Sachen sowie sichtbarer Mängel und Beschädigungen sofort anzuzeigen.
  5. Für alle weiteren Reklamationen und Beschwerden gilt eine Frist von 10 Tagen ab dem Tag, an dem der Mangel festgestellt wurde oder billigerweise hätte festgestellt werden können.
  6. Wurden die Produkte nach einer vorherigen Prüfung oder Kontrolle vom Abnehmer oder in dessen Namen angenommen, so gilt diese Annahme als bedingungslos und besteht keine Möglichkeit zur Reklamation von Mängeln und Beschädigungen, die bei der Prüfung oder Kontrolle hätten festgestellt werden können.
  7. Die Reklamation gibt dem Abnehmer weder das Recht, die Zahlung der gelieferten Produkte oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen auszusetzen, noch den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen und/oder Schadenersatz zu verlangen.
  8. Eine Reklamation wird nur bearbeitet, wenn der Abnehmer uns die Informationen verschafft, die wir für notwendig halten, und es uns ermöglicht wird, ungehindert die Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die wir für notwendig halten.
  9. Reklamationen werden von uns nicht bearbeitet, wenn sich herausstellt, dass Dritte innerhalb der Reklamationsfrist und nicht im Notfall ohne unser Wissen und ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen haben.

 

Artikel 10

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Produkten bis zu dem Zeitpunkt vor, an dem der Abnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt hat. Dieser Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf etwaige Forderungen unsererseits im Zusammenhang mit der mangelhaften Vertragserfüllung durch den Abnehmer.
  2. Solange auf den abgelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, hat der Abnehmer nicht das Recht, sie zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Der Abnehmer hat gleichwohl das Recht, die abgelieferten Sachen im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu veräußern, sofern sich der Abnehmer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt ausbedingt. Solange auf den abgelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, ist der Abnehmer verpflichtet, die Produkte getrennt von anderen Produkten aufzubewahren und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Produkte unser Eigentum sind.
  3. Unbeschadet der sonstigen uns zustehenden Rechte sind wir, falls der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, berechtigt, die Produkte ohne jegliche Inverzugsetzung zurückzunehmen. Der Abnehmer wirkt daran vollumfänglich mit. Die mit der Abholung der Produkte einhergehenden Kosten trägt der Abnehmer.

 

Artikel 11

Haftung

  1. Wir haften keinesfalls für Schäden infolge falscher und unsachgemäßer Handhabung oder Lagerung der Produkte. Unter falscher Handhabung wird auf jeden Fall die Nutzung für andere Zwecke als die, für die die Produkte geliefert wurden, verstanden.
  2. Vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Vorschriften und Bestimmungen dieser Lieferbedingungen sowie vorbehaltlich nicht rechtswirksam auszuschließenden Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haften wir nicht für Schäden, unabhängig davon, wodurch sie entstanden sind. Dabei handelt es sich um direkte und indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, sonstige wirtschaftliche Verluste des Abnehmers sowie Schäden infolge der Haftung des Abnehmers gegenüber Dritten. Hinsichtlich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit trägt der Abnehmer die Beweislast.
  3. Sollten wir unbeschadet der Bestimmungen der vorigen Artikel dennoch haftbar sein, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Betrag, der im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung im betreffenden Fall ausgezahlt wird, abzüglich des Betrags der Selbstbeteiligung.
  4. Wir haften keinesfalls für Schäden, die der Abnehmer oder Dritte erleiden, wenn: der Abnehmer die Sicherheitsvorschriften, die Gebrauchsanweisungen und die Warnhinweise, die behördlicher- und/oder unsererseits im Zusammenhang mit den Produkten erteilt werden, nicht einhält und/oder es unterlässt, sie Dritten mitzuteilen oder auszuhändigen; der Abnehmer den Zweck, für den die Produkte verwendet werden können, ausdehnt, oder es zulässt oder ermöglicht, dass Dritte die Sachen für andere Zwecke verwenden oder einer anderen Verwendung zuführen, als im Vertrag festgelegt ist.
  5. Wir haften nicht für Schäden, die während der Montage, Demontage, Reparatur, Prüfung, Kontrolle u. Ä. entstehen sollten, sowie für sämtliche Schäden, die ansonsten im Zusammenhang mit oder an Werkzeugen, Geräten, Materialien, Stoffen und anderen Sachen entstehen, die uns vom Abnehmer oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt, ausgehändigt oder zur Verwendung bereitgestellt wurden.
  6. Der Abnehmer stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, für die wir keine Haftung übernehmen oder die unseren Versicherungsschutz übersteigen.
  7. Sämtliche Ansprüche aufgrund zugefügter Schäden sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie entstanden sind oder billigerweise bekannt sein konnten, per Einschreiben direkt bei der Geschäftsführung unseres Unternehmens geltend zu machen, auch wenn die Ansprüche noch nicht voll umfänglich bekannt sind bzw. die damit einhergehenden Beträge noch nicht berechnet wurden oder bekannt sind. Andernfalls erlöschen jegliche Ansprüche.

 

Artikel 12

Freistellung hinsichtlich gewerblicher Eigentumsrechte

  1. Wir beziehungsweise die von uns eingeschalteten Dritten sind die Inhaber der geistigen Eigentumsrechte an den Produkten und den dazu gehörenden Empfehlungen usw.
  2. Der Abnehmer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Verbindung mit der Verletzung gewerblicher und geistiger Eigentumsrechte frei, falls diese Verletzung mit Sachen in Zusammenhang steht, die der Abnehmer uns zur Ausführung/Vorbereitung eines Auftrags bereitgestellt hat.
  3. Der Abnehmer ist zur Geheimhaltung aller von uns bereitgestellten Informationen und insbesondere der Informationen über die Produkte verpflichtet.

 

Artikel 13

Auflösung

  1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 sind wir befugt, ohne dass dazu eine Inverzugsetzung erforderlich ist, den Vertrag zu dem Zeitpunkt vollständig oder teilweise aufzulösen, an dem der Abnehmer für insolvent erklärt wird, vorläufigen gerichtlichen Zahlungsaufschub beantragt oder durch Pfändung, Betreuung oder anderweitig die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile seines Vermögens verliert, es sei denn, der Insolvenz- oder der Vermögensverwalter erkennt die vertraglichen Verpflichtungen als Masseforderungen an.
  2. Der Abnehmer hat die Pflicht, den Insolvenz- oder den Vermögensverwalter über die Existenz des Vertrags und dieser Lieferbedingungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Der Abnehmer haftet sodann für den Schaden, den wir erleiden und der sich aus entgangenem Gewinn, Transportkosten u. a. zusammensetzt.

 

Artikel 14

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen deutschem Recht. Sämtliche Streitfälle, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, werden, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorschreibt, beim zuständigen Gericht in Münster (Deutschland) anhängig gemacht.

Wie können wir Ihnen helfen?

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